Sind verpflichtend, nicht freiwillig.
Fahrten mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht sind nicht zum Vergnügen oder Willkür. Die Feuerwehr wird nur dann alarmiert, wenn eine Notlage vorliegt. Um die Gefahren abzuwehren, ist höchste Eile geboten – dafür werden Einsatzfahrzeugen Sonderrechte eingeräumt. Die Rechtslage ist eindeutig: Wenn ein Einsatzfahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen muss, dann gibt es die Notsignale nur im Doppelpack, also Blaulicht und Martinshorn. Das kann man auch im Paragrafen §352 und §383 der Straßenverkehrsordnung nachlesen.
Die frühzeitige Ankündigung eines Einsatzfahrzeugs soll jedem die Möglichkeit geben, rechtzeitig zu reagieren und so gefährliche Fahrmanöver oder gar Unfälle zu vermeiden. Das gilt im Berufsverkehr ebenso wie nachts, wenn scheinbar keiner unterwegs ist. Denn, wenn man nur mit Blaulicht fährt, wird z.B. ein Fußgänger, der die Straße hinter einer Kurve oder Abbiegung überquert, nicht von dem schnell herannahenden Einsatzfahrzeug gewarnt.1
Richtiges Verhalten bei Blaulicht und Martinshorn:
Blinker setzen und Ausweichrichtung anzeigen.
Wer den Blinker setzt, um die Ausweichrichtung anzuzeigen, gibt anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit, es ihm gleichzutun bzw. ihr Verhalten anzupassen. Dabei sollte man selbst natürlich auch auf andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder Radfahrer achten. Zeigt eine Ampel Rotlicht, sollte man immer nach rechts ausweichen und gegebenenfalls vorsichtig die Haltelinie überfahren, wenn es der Verkehr zulässt.
Rettungsgasse bilden.
Auf einspurigen Straßen sollten Autofahrer beim Herannahen der Rettungskräfte das Tempo drosseln, nach rechts an den Fahrbahnrand ausweichen und wenn nötig anhalten. Auf mehrspurigen Straßen und Autobahnen besteht die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden – immer zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen! Autos auf dem linken Fahrstreifen müssen also an den linken Fahrbahnrand fahren, die auf allen anderen Fahrstreifen möglichst weit nach rechts.